Über die Große Be­schluss­kam­mer Ener­gie

Mit der Novelle des EnWG zum Jahreswechsel 2023/2024 wurde bei der Bundesnetzagentur eine „Große Beschlusskammer Energie“ (GBK) nach § 59 Abs. 3 EnWG eingerichtet.

Das Gesetz beschränkt den Zuständigkeitsbereich auf die Regelungen nach den §§ 20 bis 23a, nach den §§ 24 bis 24b sowie nach § 28o Absatz 3 EnWG.

Die Große Beschlusskammer Energie trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte, inklusive der Kosten- und Anreizregulierung.

Mit den bundesweit einheitlich geltenden Festlegungen wird die Bundesnetzagentur zukünftig gem. § 54 Abs. 3 S. 4 EnWG im „Benehmen“ mit dem Länderausschuss den Rahmen der Regulierung gestalten. Hierdurch erfolgt eine effektive Einbindung der Landesregulierungsbehörden. Weitere Informationen zum Länderausschuss und die Termine der Länderausschusssitzungen finden Sie hier: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/DieBundesnetzagentur/BeiraeteAusschuesse/Laenderausschuss/start.html

Für Entscheidungen der Großen Beschlusskammer Energie werden für eine zu treffende Festlegung aus dem Gremium neben dem Präsidium jeweils drei Beisitzende und daraus ein Berichterstatter/eine Berichterstatterin benannt.

Die Große Beschlusskammer Energie hat die Möglichkeit, Festlegungen aus ihrem Zuständigkeitsbereich an eine der anderen Beschlusskammern zu delegieren.

Aktuelle Mitglieder

  • Herr Müller (Präsident und Vorsitzender der Großen Beschlusskammer Energie)
  • Frau Haller (Vizepräsidentin)
  • Frau Dr. Brönstrup (Vizepräsidentin)
  • Frau Dr. Groebel (Abteilungsleiterin Abteilung 3)
  • Herr Zerres (Abteilungsleiter Abteilung 6)
  • Herr Otte (Abteilungsleiter Abteilung 8)
  • Herr Lüdtke-Handjery (Vorsitzender Beschlusskammer 4)
  • Herr Mielke (Vorsitzender Beschlusskammer 6)
  • Frau Zeidler (Vorsitzende Beschlusskammer 7)
  • Herr Bourwieg (Vorsitzender Beschlusskammer 8)
  • Herr Dr. Schütte (Vorsitzender Beschlusskammer 9)

Die Verfahren werden durch eine Stabsstelle unterstützt.

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