Strom­spei­cher

Die Errichtung von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher), deren Anschluss an die bestehenden Energieversorgungsnetze und Betriebsweise sind in den letzten Monaten immer stärker in den Fokus der öffentlichen Diskussion gerückt. Stromspeicher sind als Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nr. 15d EnWG zu qualifizieren. Der Begriff der Energiespeicheranlage umfasst noch weitere Speichertechnologien.

Insbesondere die Fragen zum Netzanschluss neuer Großbatteriespeicher stehen dabei stark im Fokus. Ende 2024 lagen den Übertragungsnetzbetreibern bereits rund 650 Anschlussanfragen für Großbatteriespeicher mit einer Gesamtleistung von 226 GW vor. Auch die Verteilernetzbetreiber haben zahllose Netzanschlussanfragen erhalten.

Eine Auswertung aus dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR) ergibt, dass derzeit (Stand 15.10.2025) deutschlandweit Großbatteriespeicher mit einer Gesamtbruttoleistung von ca. 2,4 GW bzw. einer nutzbaren Gesamtspeicherkapazität von rd. 3,2 GWh betrieben werden. Unter dem Begriff „Großbatteriespeicher“ bzw. „Batteriegroßspeicher“ werden üblicherweise Stromspeicher mit einer Bruttoleistung größer 999 kW zusammengefasst. Dem MaStR lässt sich auch entnehmen, dass es Planungen für die Errichtung weiterer Großbatteriespeicher mit einer Gesamtbruttoleistung von rd. 5,0 GW bzw. einer nutzbaren Gesamtspeicherkapazität von ca. 10,4 GWh gibt.

Im Szenariorahmen 2023-2037/2045 hat die Bundesnetzagentur für 2037 einen Bestand zwischen 23,7 und 24,2 GW Großbatteriespeicher prognostiziert, für 2045 zwischen 43,3 und 54,5 GW. Im genehmigten Szenariorahmen 2025-2037/2045 hat die Bundesnetzagentur für beide Zieljahre 2037 und 2045 zwischen 41,1 und 94,1 GW angenommen.

Auf dieser Seite sollen häufig gestellte Fragen zur regulatorischen Behandlung von Stromspeichern beantwortet werden. Die Fragen sind thematisch gegliedert in die Bereiche Netzanschluss, Netzentgelte und Betrieb von Stromspeichern. Es handelt sich um ein lebendes Dokument, das sukzessive um weitere Fragen und Antworten ergänzt werden soll.

Netzanschluss

Anwendung der KraftNAV bei Batteriespeichern

Gilt die KraftNAV für Batteriespeicher mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt, die an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt angeschlossen werden sollen?

Ja, die KraftNAV ist auf die Erzeugungsseite von Batteriespeichern anwendbar. Batteriespeicher sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl Verbrauchsanlagen als auch Erzeugungsanlagen. Auch die Legaldefinition der Energiespeicheranlage in § 3 Nr. 15d EnWG führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die KraftNAV erstreckt sich in ihrem Anwendungsbereich nur auf die Stromerzeugungsseite und lässt die Stromverbrauchsseite unberührt. Daraus folgt, dass diese beiden Funktionsweisen von Batteriespeichern grundsätzlich nach den maßgeblichen Regelungen für die jeweilige Seite zu beurteilen sind.

Müssen sich Batteriespeicher als Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen sowohl für die Bezugs- als auch die Erzeugungsseite um entsprechende Netzanschlusskapazität bemühen?

Ja, Batteriespeicher benötigen aufgrund ihrer Doppelrolle für die Ein- und Ausspeisung Netzanschlusskapazität. Sie müssen sich auch an entsprechenden ggf. separaten Kapazitätszuteilungsverfahren beteiligen. Mit dem physikalischen Netzanschluss ist nicht automatisch die Zuteilung der verlangten Netzanschlusskapazität verbunden. Diese ist in einem Netzanschlussvertrag zu regeln. Dabei kommen insbesondere im Hinblick auf die Entnahmeseite der Speicher die allgemeinen Regelungen des EnWG zur Anwendung.

Für die allgemeine Anschlussverpflichtung in § 17 EnWG ist bereits anerkannt, dass im Falle eines drohenden Kapazitätsmangels das Anschlussnutzungsverhältnis begrenzt werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.03.2017, Az. VI-3 Kart 181/15 (V), Rn. 112, abrufbar in juris). Unterliegt das Anschlussnetz bezogen auf die Einspeise- und Entnahmeseite kapazitativ unterschiedlichen Limitationen, müssen sich Batteriespeicher am Zuteilungsverfahren (gegebenenfalls für beide Seiten) beteiligen. Folgerichtig eröffnet die neue Regelung in § 17 Abs. 2b EnWG die grundsätzliche Möglichkeit für den Netzbetreiber, Anschlussbegehrenden flexible Anschlussvereinbarungen anzubieten.

Um Doppelbelastungen zu vermeiden, haben Netzbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass ihre Prozesse diese Fälle abbilden können und Speicherbetreiber unter geringstmöglichem Aufwand entsprechende Anträge stellen können.

Verdrängt das „Windhundverfahren“ (oder auch „First Come, First Served“-Verfahren) nach § 4 Abs.1 S. 2 KraftNAV andere Netzanschlussbegehrende wie bspw. neue Industrieanlagen, Rechenzentren oder Elektrolyseure?

Nein, dass in der KraftNAV für die Konkurrenz am jeweiligen Netzanschlusspunkt (und nicht für Konkurrenz um Netzanschlusskapazitäten) vorgesehene Windhundprinzip gilt nur zwischen den Anschlussbegehrenden, die auch dem Anwendungsbereich der KraftNAV unterliegen.

Der Netzbetreiber ist also nicht daran gehindert, für die Lösung von Konkurrenzen zwischen Anschlussvorhaben, die dem Anwendungsbereich der KraftNAV unterliegen und anderen Anschlussbegehren ein anderes Konzept zu entwickeln und zur Anwendung zu bringen. Die einem solchen Konzept zur Kapazitätszuteilung zugrunde gelegten Bedingungen müssen nach § 17 Abs. 1 EnWG diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sein. Entsprechend hat es die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur erst kürzlich in einem Besonderen Missbrauchsverfahren für zulässig erachtet, dass ein Netzbetreiber statt des Windhundverfahrens auch ein anderes von ihm entwickeltes und auf seine Bedürfnisse zugeschnittenes Verteilungskonzept (hier ein Repartierungsverfahren, also die Zuteilung eines knappen Angebots auf eine übersteigende Nachfrage) anwenden darf (Az. BK6-25-122).

Welche Kommunikation muss ein Netzbetreiber gewährleisten?

Wann und worüber muss mich der Netzbetreiber informieren, wenn mein Netzanschlussbegehren derzeit nicht weiterbearbeitet werden kann oder es bei der Bearbeitung zu Verzögerungen kommt?

Zu den Pflichten des Netzbetreibers gehört es, mit dem Netzanschlussbegehrenden in angemessener Weise und in angemessenen Zeiträumen zu kommunizieren. Dies beinhaltet, dass er über den Umstand, dass ein Antrag derzeit nicht weiterbearbeitet werden kann oder dass es zu Verzögerungen in der Bearbeitung kommt, und die Gründe dafür zu informieren hat. Der Netzanschlussbegehrende muss über die Frage, ob ein Anschluss am gewünschten Netzanschlusspunkt überhaupt umsetzbar ist, und den dafür voraussichtlich erforderlichen Zeitraum unverzüglich informiert werden.

Dafür sind zumindest folgende Informationen mitzuteilen:

  • Nach welchem Verfahren werden die Netzanschlusskapazitäten oder -punkte vergeben? (beispielsweise Windhundverfahren; Repartierung; First Ready, First Served)
  • Stehen gegenwärtig freie Netzanschlusskapazitäten und/oder Netzanschlusspunkte am gewünschten Ort, das heißt im entsprechenden Netzbereich, zur Verfügung?
  • Welche Netzanschlusskapazität steht gegebenenfalls nach einem geplanten Netzausbau zur Verfügung und wann ist dieser nach den aktuellen Erkenntnissen oder Planungen abgeschlossen?

Kommt bei der Zuteilung der Netzanschlusskapazität oder -punkte das sogenannte Windhundverfahren zur Anwendung („First Come, First Served“-Verfahren“), sind dem Netzanschlussbegehrenden zusätzlich darüber hinaus folgende Informationen mitzuteilen:

  • An welchem Rang im Verfahren befindet sich der Netzanschlussbegehrende bezüglich des Netzanschlusspunktes?
  • Hinsichtlich der Netzanschlusskapazität ist mitzuteilen, wie viel Netzanschlusskapazität vorrangig zu befriedigen ist.

Dürfen Netzbetreiber Realisierungskautionen erheben?

Dürfen Netzbetreiber Realisierungskautionen (stellenweise auch als Reservierungsgebühren bezeichnet) erheben?

Ja, Realisierungskautionen können die Ernsthaftigkeit eines Netzanschlussbegehrens belegen und geben eine erste Indikation für die Realisierungswahrscheinlichkeit eines Projektes. Dies ist gerade in Mangelsituationen und bei einem hohen Aufkommen gleichzeitiger Anschlussbegehren angemessen im Sinne des § 17 EnWG. Eine Realisierungskaution kann auch verhindern, dass Netzanschlusskapazitäten und/oder Bearbeitungskapazitäten durch Anträge, denen es an einer Realisierungswahrscheinlichkeit mangelt, geblockt werden. Aus diesem Grund kann eine Realisierungskaution zur Vorbedingung einer Antragsprüfung gemacht werden.

Was geschieht mit einer Realisierungskaution, wenn das Projekt realisiert, beziehungsweise nicht realisiert wurde?

Im Fall der Realisierung des Projekts hat der Netzbetreiber die geleistete Realisierungskaution auf den zu leistenden Baukostenzuschuss und/oder Anschlusskostenbeiträge anzurechnen. Ist eine Anrechnung nicht möglich, ist die Realisierungskaution zurückzuzahlen. Eine etwaige Überzahlung ist ebenfalls zurückzuzahlen.

Wird das Projekt nicht realisiert, verfällt die Realisierungskaution, wenn die Gründe in der Risikosphäre des Anschlussbegehrenden liegen. Liegen die Gründe nicht in der Risikosphäre des Anschlussbegehrenden, wird die Realisierungskaution zurückgezahlt, beispielsweise dann, wenn sich der Anschlussbegehrende ohne Erfolg um einen Netzanschlusspunkt oder Netzanschlusskapazität bemüht hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Rückzahlungsmodalitäten anhand der von der Rechtsprechung für die Reservierungsgebühr der KraftNAV entwickelten Grundsätze ausgestaltet werden (KG Berlin Kartellsenat, Beschluss v. 14.05.2020, Az. 2 U 35/17).

Wie hoch darf eine Realisierungskaution sein?

Die Höhe einer Realisierungskaution muss angemessen sein. Die Angemessenheit der Höhe einer Realisierungskaution ist in Ermangelung spezialgesetzlicher Vorschriften danach zu beurteilen, ob sie einerseits einen hinreichenden Anreiz für die Realisierung des Projektes bietet, andererseits aber auch nicht prohibitiv wirkt. Die Reservierungsgebühr nach § 4 Abs. 1 S. 4 KraftNAV aus dem Jahr 2007 beträgt 1.000 Euro pro Megawatt Netzanschlussleistung. Auf Basis dieser gesetzgeberischen Wertung und bereinigt um die zwischenzeitliche Inflation, erscheint eine Realisierungskaution in Höhe von 1.500 Euro pro Megawatt Netzanschlussleistung jedenfalls nicht unangemessen.

Flexible Netzanschlussvereinbarungen (sog. Flexible Connection Agreements)

Können Flexible Netzanschlussvereinbarungen (FCA) im Anwendungbereich des EnWG auch dauerhaft zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber abgeschlossen werden?

Ja, ein FCA mit einer dauerhaften Vereinbarung kann im Rahmen eines EnWG FCA geschlossen werden.

Näheres dazu finden Sie hier: www.bundesnetzagentur.de/695692

Netzentgelte

Baukostenzuschüsse (BKZ)

Ist ein Baukostenzuschuss auch bei netzgekoppelten Batteriespeichern zu erheben?

Ja, nach Ansicht der Bundesnetzagentur ist ein Baukostenzuschuss (BKZ) auch für netzgekoppelte Batteriespeicher oberhalb der Niederspannung zu erheben. Für die Niederspannung richtet sich die Erhebung nach der Niederspanungsanschlussverordnung. Für die darüberliegenden Spannungsebenen gibt es keine derart ausdrückliche Regelung. Für die Erhebung oberhalb der Niederspannung hat die Bundesnetzagentur ein Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen veröffentlicht.

Das verlinkte Positionspapier erläutert auch das Leistungspreismodell, nach dem ein BKZ der Höhe nach ermittelt werden kann. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 15.07.2025 (AZ: EnVR 1/24) bestätigt, dass ein nach dem Leistungspreismodell ermittelter BKZ für einen netzgekoppelten Batteriespeicher rechtmäßig erhoben wurde.

Gibt es Ermäßigungen beim BKZ für Speicher, da diese nicht nur Strom aus dem Netz entnehmen, sondern Strom auch zeitversetzt wieder einspeisen?

Nein, allein aufgrund der Funktion des Batteriespeichers (zunächst Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zu entnehmen, um Strom zeitversetzt wieder einzuspeisen), ist keine Ermäßigung auf den BKZ angezeigt. Der BGH hat in verschiedenen Entscheidungen die Trennung von Entnahme- und Einspeisesachverhalten bei Speichern betont. Bei der Ermittlung des BKZ der Höhe nach ist die Entnahmeseite in den Blick zu nehmen. Der BKZ ist in voller Höhe zu entrichten.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dabei auf einen unkonditionierten Netzzugang abgestellt wird, d.h. dass die vertraglich vereinbarte Leistung jederzeit zur Verfügung steht. Sollte es zwischen Speicherbetreiber und Netzbetreiber andere Vereinbarungen geben, bspw. dass der Netzbetreiber aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu bestimmten Zeiten den Netzbezug des Speichers einschränkt, kann dies durchaus Auswirkungen auf einen BKZ der Höhe nach haben.
Dies gilt nicht nur für Speicher. Die Beurteilung einer angemessenen Reduzierung ist eine Frage des Einzelfalls und einer diskriminierungsfreien Ausgestaltung durch die Netzbetreiber.

Wie kann ich als anschlusssuchender Speicherbetreiber herausfinden, mit welcher Höhe des BKZ ich bei meinem Projekt rechnen muss?

Die konkrete Berechnung eines BKZ obliegt zunächst jedem Netzbetreiber im konkreten Einzelfall. Diese müssen angemessen, diskriminierungsfrei und transparent erhoben werden. Auf der Homepage des jeweiligen Netzbetreibers sollten hierzu Informationen veröffentlicht sein. Es eignet sich hierbei bspw. das Preisblatt.

Ist eine BKZ-Ermäßigung wegen eines FCA möglich?

Ein Baukostenzuschuss (BKZ) ist eine einmalige Aufwendung, die für den Ausbau (Erstellung, Verstärkung) des vorgelagerten Netzes bei Herstellung oder Verstärkung eines Netzanschlusses erhoben wird. Diese sind diskriminierungsfrei und transparent zu erheben. Sachlich begründete Differenzierungen sind der Höhe nach dabei möglich (vgl. hierzu auch die vorstehende Frage, ob Ermäßigungen beim BKZ für Speicher möglich sind.).

Ein weiterer Fall für mögliche Vergünstigungen bei BKZ sind flexible Netzanschlussvereinbarungen („FCA“). Diese bilateralen Vereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer legen flexible Leistungsgrenzen für Einspeisung oder Entnahme fest – statisch oder dynamisch. So können Anschlüsse auch dort realisiert werden, wo die volle Netzkapazität (noch) nicht bereitsteht. Solche Vereinbarungen können von den Netzbetreibern auch mit Betreibern von Speichern geschlossen werden. Die Reduzierung des BKZ kann in diesen Fällen durch die Anpassbarkeit der Einspeisungen gerechtfertigt sein. 

Betrieb

§§ 11a und b EnWG

Dürfen ÜNB und VNB Eigentümer von Energiespeicheranlagen sein?
Dürfen sie diese errichten, verwalten und betreiben?

Grundsätzlich dürfen Netzbetreiber nicht Eigentümer einer Energiespeicheranlage (ESA) sein, dies widerspräche den entflechtungsrechtlichen Vorgaben in §§ 6 ff. EnWG.

Demgemäß dürfen ESA vom Netzbetreiber grundsätzlich nicht errichtet, betreiben oder verwaltet werden. Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn die Bundesnetzagentur zuvor eine Genehmigung erteilt hat. Juristinnen und Juristen sprechen in einem solchen Fall von einem „präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Nach § 11b EnWG darf eine solche Genehmigung nur in zwei Fällen erteilt werden:

  • Die Bundesnetzagentur erteilt eine Genehmigung nach § 11b Abs. 2 S. 1 EnWG, wenn der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der ESA nachgewiesen hat und ausgeschlossen ist, dass eine marktliche Nutzung der ESA erfolgt.

    Darüber hinaus muss der Netzbetreiber nachweisen, dass er einen sog. Markttest erfolglos durchgeführt hat. Der Markttest nach § 11a Abs. 1 EnWG beschreibt die Durchführung eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahrens für die Erbringung der Energiespeicherung als Dienstleistung durch einen Dritten.
  • Liegt eine vollständig integrierte Netzkomponente vor, kann die Bundesnetzagentur eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. EnWG erteilen. Ein Markttest nach § 11a Abs. 1 EnWG ist dafür nicht notwendig.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Netzbetreiber eine Energiespeicher-Dienstleistung nach § 11a EnWG ausschreiben?

Netzbetreiber dürfen Errichtung, Betrieb und Verwaltung einer Energiespeicheranlage (ESA) ausschreiben. Dazu muss der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass die ESA notwendig ist, um seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 S. 1 EnWG nachzukommen.

Die Betrachtung der Notwendigkeit hat eine technische und eine wirtschaftliche Seite.

  • Auf der technischen Seite steht dabei die Frage im Fokus, ob die ESA ein Problem des Netzbetreibers bei der Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen technisch in geeigneter Weise lösen kann.
  • Dagegen ist bei der wirtschaftlichen Notwendigkeit die Frage zu beantworten, ob die ESA die effizienteste Lösung im Vergleich mit geeigneten Alternativen ist.
    Für ÜNB kann sich die Notwendigkeit bereits aus dem Netzentwicklungsplan Strom (NEP) ergeben.
    Bei VNB gibt es keine Netzplanung mit einer vergleichbaren (rechtlichen) Gültigkeit.
    Daher muss der Netzbetreiber die Notwendigkeit individuell darlegen.

Folgende Möglichkeiten können für die Darlegung der Notwendigkeit betrachtet werden:

  • Marktgestützte Beschaffung nach 12h EnWG und Beschaffung über 14c EnWG

Aktuell werden die nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen Momentanreserve, Blindleistung und Schwarzstartfähigkeit über marktgestützte Verfahren beschafft. Diese Verfahren haben stets Vorrang vor einer Ausschreibung nach § 11a EnWG.

  • Redispatch

Es ist darzulegen, in welcher Höhe die geplante Speicherdienstleistung zu Einsparungen beim Redispatch führt. Die tatsächlich kontrahierte Dienstleistung ist aber als vom Redispatch unabhängig und zeitlich vorgelagert zu verstehen, ohne dass in die Regelungen der §§ 13 ff. EnWG eingegriffen wird.

  • Netzausbau

Es ist darzulegen, welchen konkreten Einsparungen beim Netzausbau (im eigenen Netz oder in vorgelagerten Netzen) durch die Speicherdienstleistung realisiert werden können.

  • Eigentum an Energiespeicheranlagen durch Netzbetreiber

Es ist darzulegen, welche Kosten ein Speicher im Eigentum des Netzbetreibers für die Netznutzer zur Folge hat.

  • Andere Assets im Eigentum des Netzbetreibers

Es ist darzulegen, ob eigene andere Assets des Netzbetreibers (z.B. vollintegrierte Netzkomponenten) das Problem in gleicher Art und Weise lösen könnten und ob dies die günstigere Alternative darstellt.

Regelungen zu Flexible Connection Agreements (FCAs)

Mit den Regelungen zu FCAs in § 17 Abs. 2b EnWG hat der Gesetzgeber eine mögliche alternative Handlungsmöglichkeit geschaffen. (Weitere Informationen finden Sie hier)

In der Praxis hat es sich für die ausschreibenden Netzbetreiber als äußerst hilfreich herausgestellt, dass die Kosten der günstigsten Alternative als Preisobergrenze für die Speicherdienstleistung angesetzt werden. Wichtig ist, dass eine Betrachtung über die gesamte Lebensdauer erfolgt, auch wenn die Dienstleistung nur für einige Jahre kontrahiert werden soll. Vor der Durchführung einer Ausschreibung nach § 11a EnWG sind der Bundesnetzagentur die Ausschreibungsbedingungen vorzulegen. Diese müssen ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren ermöglichen. Auch mit Blick auf einen ggf. anschließenden Genehmigungsantrag nach § 11b EnWG kann eine frühzeitige Einbindung der Bundesnetzagentur angezeigt sein.

Netzbetreiber, die die Ausschreibung einer Energiespeicheranlage planen, können sich mit ihren Fragen an diese E-Mail Adresse wenden: energiespeicheranlagen@bnetza.de

Unter welchen Voraussetzungen genehmigt die Bundesnetzagentur nach § 11b EnWG das Eigentum an einer Energiespeicheranlage?

11b Abs. 1 EnWG sieht zwei Fälle vor, in denen die Bundesnetzagentur eine Genehmigung für das Eigentum eines Netzbetreibers an einer Energiespeicheranlage genehmigt:

  • Genehmigung nach erfolglosem Markttest (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnWG i.V.m. § 11a EnWG)
  • Genehmigung des Eigentums an einer Energiespeicheranlage, die eine vollständig integrierte Netzkomponente (VINK) darstellt (§ 11b Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. EnWG)

Genehmigung nach erfolglosem Markttest
Damit ein Netzbetreiber Eigentum an einer Energiespeicheranlage erlangen kann, prüft die Bundesnetzagentur zunächst, ob die erforderlichen Nachweise vorliegen. Dazu gehört der Nachweis der Notwendigkeit. Weiterhin darf die Energiespeicheranlage, neben der bestimmungsgemäßen Nutzung, nicht verwendet werden, um Leistung oder Arbeit auf Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen. Da dies vorab nicht belegt werden kann, erfolgt die Erbringung des Nachweises durch eine Eigenerklärung des Netzbetreibers.

Weiterhin überprüft die Bundesnetzagentur, ob die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es wird geprüft, ob ein Markttest durchgeführt wurde, der den Anforderungen des § 11a EnWG genügt. Dazu muss ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren durchgeführt worden sein. Die verwendeten Ausschreibungsbedingungen werden insbesondere in Hinblick auf das technische Einsatzkonzept sowie die Haftungsregelungen überprüft. Außerdem muss die Angemessenheit der Kosten gegeben sein.

Bevor der Markttest gestartet wird, sollten der Bundesnetzagentur daher die Ausschreibungsbedingungen vorgelegt werden. Diese müssen einen offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Markttest ermöglichen. Dazu gehört auch, dass die Bundesnetzagentur sich das technische Einsatzkonzept sowie die Haftungsregelungen anschaut.

Nur wenn alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt wurden, kann das Eigentum an der Energiespeicheranlage genehmigt werden.

Genehmigung einer VINK

Eine VINK kann auf Antrag des Netzbetreibers durch die Bundesnetzagentur genehmigt werden, ohne dass ein Markttest durchgeführt werden muss. Die einzige Voraussetzung ist, dass es sich um ein VINK handelt. Eine VINK ist dabei eine Netzkomponente, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert ist, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dient.

Beispiele für VINK sind Kondensatoren oder Schwungräder bzw. Schwungmassespeicher. Ein Batteriespeicher kann dagegen keine VINK sein. Zu einem entsprechenden Antrag hat die Bundesnetzagentur bereits eine ablehnende Entscheidung getroffen. Hier finden Sie die Entscheidung vom 24. Juli 2025, unter dem Aktenzeichen 4.14.03.13/6.

Welche Unterlagen muss ich als Netzbetreiber für einen Antrag auf Genehmigung einer Energiespeicheranlage in meinem Eigentum bei der Bundesnetzagentur einreichen?

Nehmen Sie bitte vor der Einreichung eines Genehmigungsantrages Kontakt mit dem zuständigen Fachreferat auf. Dadurch können grundsätzliche Fragen und Besonderheiten des Einzelfalls im Vorfeld geklärt werden. Dafür sollten Sie folgende Informationen vorbereiten:

Antrag nach erfolglosem Markttest (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 EnWG)

  • Ausführliche Darstellung des technischen Problems, das die Energiespeicheranlage lösen soll
  • Möglichst konkretes technisches Einsatzkonzept
  • Darstellung der wirtschaftlichen Notwendigkeit

Antrag zur Genehmigung eines VINK (§ 11b Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. EnWG)

  • Technische und rechtliche Erläuterung, warum die geplante Energiespeicheranlage als eine VINK einzuordnen ist

Veröffentlicht die Bundesnetzagentur ihre Entscheidungen über Genehmigungsanträge?

Ja, die Entscheidungen über Anträgen nach § 11b Abs. 1 EnWG werden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Gleiches gilt auch für etwaige Verfahrenseinleitungen.

www.bundesnetzagentur.de/1062370

Redispatch

Gibt es Festlegungen der Beschlusskammern 6 und 8 zum Thema Redispatch, die auch Energiespeicheranlagen betreffen?

Festlegungen der Beschlusskammer 6

  • Drei Festlegungen zum sogenannten „Redispatch 2.0“
  • Gemäß § 13j Abs. 5 EnWG nähere Bestimmungen zum bilanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 1a EnWG (Beschluss vom 06.11.2020 BK6-20-059).
  • Weitere Festlegungen regeln die Netzbetreiberkoordinierung (Beschluss vom 12.03.2021 BK6-20-060) und die Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen (Beschluss vom 23.03.2021 BK6-20-061).
  • Derzeit ist ein Verfahren zur Fortentwicklung dieser Festlegungen anhängig (BK6-23-241)

Festlegung der Beschlusskammer 8

  • Festlegung zur Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs für Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Abs. 2 EnWG
    (BK8-22-001-A)

Die Festlegung richtet sich an die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch den Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.

EE-Speicher

Sind EEG-Förderzahlungen auch für die Einspeisung von „zwischengespeichertem“ Solarstrom ins Netz möglich (aktuell bzw. nach künftiger MiSpeL-Festlegung)?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann eine EEG-Förderzahlung auch für die Netzeinspeisung von „zwischengespeichertem“ Solarstrom in Anspruch genommen werden.

Nach aktueller Rechtslage steht in Konstellationen einer Solaranlage mit Stromspeicher allein die „Ausschließlichkeitsoption“ zur Verfügung (§ 19 Abs. 3a EEG). Diese ermöglicht es unter engen Voraussetzungen, Förderzahlungen auch für die Netzeinspeisung aus dem Stromspeicher in Anspruch zu nehmen. Zu den Voraussetzungen zählt, dass in dem Stromspeicher ausschließlich EE-Strom (hier: der Strom aus der Solaranlage) zur Einspeicherung verbraucht wird („reiner EE-Stromspeicher“). Wird hingegen auch Strom aus dem Netz zur Speicherung verbraucht, entfällt die Förderfähigkeit für die gesamte Netzeinspeisung aus dem (Misch-) Stromspeicher. In der Praxis wird zum Erhalt der Förderfähigkeit der Netzeinspeisung der Stromspeicher entweder gegen den Verbrauch von Netzstrom oder alternativ gegen die Netzeinspeisung der Speichererzeugung gesperrt.

Künftig kommen zwei neue Optionen hinzu, die eine (anteilige) Förderung der Netzeinspeisung auch bei Misch-Stromspeichern und bidirektionalen Ladepunkten für Elektromobile ermöglichen: Die Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG) und die Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG).

In beiden Optionen wird es möglich sein, die Flexibilitätspotentiale marktaktiv auch für den Verbrauch von Netzstrom zur Einspeicherung in Zeiten mit geringen Preisen (und hoher EE-Erzeugung) sowie für die Erzeugung von Speicherstrom auch zur Netzeinspeisung in Zeiten mit hohen Preisen (und geringer EE-Erzeugung) zu nutzen, ohne dabei den (anteiligen) EEG-Förderanspruch im Hinblick auf die Einspeisung von „zwischengespeicherten“ EE-Strom zu verlieren.

Wie diese anteilig „förderfähige“ Netzeinspeisung zu bestimmen ist, muss jedoch erst durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur konkret vorgegeben werden. Spiegelbildlich ist dort zu regeln, wie die anteilig „saldierungsfähige“ Netzeinspeisung im Hinblick auf zwischengespeicherten Netzstrom zu bestimmen ist, in deren Höhe der Stromlieferant keine Umlagen auf den Netzbezug des belieferten Prosumers zahlen muss.

Die beiden neuen Optionen werden erst nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Festlegung der Bundesnetzagentur genutzt werden können. Die Pauschaloption muss zudem erst noch beihilferechtlich genehmigt werden.

Nähere Informationen zu den beiden künftigen Optionen finden Sie auf der Seite zum laufenden Festlegungsverfahren „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)“.

(Stand der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung der FAQ: 10.12.2025)

Disclaimer:
Die vorliegenden Antworten geben das hiesige Grundverständnis zu den aufgeworfenen Fragen wieder. Sie sollen den betroffenen Unternehmen und Privatpersonen als Orientierungshilfe dienen, um eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern.

Die gegebenen Antworten stellen keine Festlegung dar und haben auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Sie sollen auch keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder das Ermessen binden.

Stand:  11.12.2025

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